Europäische akademische Grade in Deutschland

Verwaltungsrechtssache Dieter Kraus ./. Land Baden-Württemberg


Zur Thematik:

Das Führen ausländischer akademischer Grade ist in Baden-Württemberg (wie in anderen deutschen Bundesländern) unerlaubt und wird als Kriminalstraftat (§ 132a StGB) verfolgt. Das gilt auch für sog. europäische akademische Grade, d.h. Grade, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen. Die Sanktion entfällt nur dann, wenn das Wissenschafts- oder Kultusministerium des betreffenden Landes eine 'Führungsgenehmigung' erteilt hat. Eine solche Führungsgenehmigung wird freilich erst erteilt, wenn zweifelsfrei festgestellt ist, daß "die ausländische Hochschule einer deutschen Hochschule vergleichbar, nach dem Recht des Sitzlandes als Hochschule anerkannt und zur Verleihung des Grades berechtigt ist und wenn der Grad auf Grund von vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen verliehen wurde" (bspw. § 55b Abs. 2 bad.-württ. UniversitätsG [1994]). Zu dieser Prüfung der 'doppelten Vergleichbarkeit' tritt weiter hinzu der 'Makel der Minderwertigkeit' , den das Land versucht, nichtdeutschen Graden anzuhängen: Der Grad darf auch bei Genehmigung nur "unter Zusatz der verleihenden Hochschule oder Stelle" geführt werden (bspw. § 55 Abs. 3 bad.-württ. UniversitätsG [1994]). Deutsche Grade bedürfen dieses Zusatzes selbstverständlich nicht.

Zur Verfahrensgeschichte:

VG Stuttgart, 8 K 3897/89, Vorlagebeschluß zum EuGH vom

EuGH Rs. C-19/92, Urt. v. 31.03.1993, Slg. 1993, I-1663 = EuZW 1993, 322-325 = NVwZ 1993, 661-663 = NJW 1994, 1465

VG Stuttgart, 8 K 3897/89, Urt. v. 26.08.1993, VBlBW 1994, 116 (Klageabweisung)

VGH Mannheim 9 S 2780/93, Beschl. v. 28.11.1995, NVwZ 1996, 491 = NJW 1996,

BVerwG 6 B 10.96, Beschl. v. 23.12.1996 (Revision wird zugelassen)

zul. geänd. 26.01.1997/Kr.